Der komplette Titel der neuen Vornorm DIN VDE V 0827-1 (VDE V 0827-1): 2016-07 lautet »Notfall- und Gefahren-Systeme – Teil 1: Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) – Grundlegende Anforderungen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Aktivitäten«.
Diese Vornorm beschreibt die Planung, den Einbau, sowie den Betrieb und die Instandhaltung eines Notfall-, Gefahren – und Reaktions-Systems. Abgekürzt wird es als NGRS bezeichnet. Ein NGRS ist Bestandteil einer Lösung zur Bewältigung bestimmter Ereignisse, wie zum Beispiel Notfälle oder Krisen.
Beschrieben ist, wie technische Prozesse und Verantwortlichkeiten zur Unterstützung aller Abläufe von der Erfassung eines Ereignisses (Notfall, Gefahr) bis zu dessen abschließenden Bearbeitung zu erledigen sind. Weiter werden zugehörige Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Aktivitäten als Teile eines ganzheitlichen Risikomanagement-Prozesses definiert. Dabei sollen die Schutzziele der Personensicherheit, Wirksamkeit und Effektivität sowie Daten- und Systemsicherheit erreicht werden.
Die grundlegenden Anforderungen für NGRS in öffentlichen Gebäuden wie Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Universitäten), Behörden, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen werden durch dieses Regelwerk erläutert. Dabei ist auch die Verantwortlichkeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) betrachtet. Daher sind insbesondere die Verantwortlichen des Arbeitgebers angesprochen.
Das System dient dazu, Notfall und Gefahrenmeldungen aufzunehmen und an einen technischen Empfänger weiterzuleiten, der in geeigneter Weise Hilfeleistungen zur Verfügung stellen kann. Durch eine Quittierung des Empfangs übernimmt die hilfeleistende Stelle die Verantwortung für den Notfall. Die zu treffenden Hilfemaßnahmen werden dabei durch die sogenannte Risikomanagementakte festgelegt.
NGRS dienen auch zur Erfüllung von Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes. Hier insbesondere dem Schutz von Leib und Leben des Personals in einem Betrieb. Die Hilfestellungen bedienen dabei alle in einem Gebäude befindlichen Personen unter Beachtung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
Das Sicherungskonzept basiert auf der Grundlage einer systematischen Risikobeurteilung. Auf Basis dieser Beurteilung kann ein umfassendes Sicherungskonzept erstellt werden, welches das Ziel verfolgt, Bedrohungen und Schäden an Personen oder Sachen zu vermeiden.
Zu betrachten ist die Gesamtheit der organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung eines Objektes. Dazu ist es wichtig Angaben über die Gebäudenutzung, Risikofaktoren und Schutzzielen des NGRS zu erhalten. Basierend auf diesen Informationen können Steuerfunktionen zum Beispiel mit Meldern, Personenschutzmaßnahmen, Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsbereiche festgelegt werden.
Der Aufbau und der Betrieb eines NRGS, werden durch ein technisches Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus bewertet. Daraus ergeben sich die Vorgaben an das System eines NGRS. Die Auswahl der zu verwendenden Technologien bestimmen die Art und Weise der Unterstützung einer Notfall- und Gefahrenanlagen.
Ein Notfall- oder Gefahrenereignis unterteilt sich in zwei Ebenen. Bezeichnet werden die Ebenen als »menschlich/organisatorische Ebene« und in die »technische Ebene«. Beide stehen dabei in wechselseitiger Abhängigkeit. Dabei setzt jede menschliche/organisatorische Maßnahme eine technische Maßnahme, auch umgekehrt, voraus.
Ein NGRS ist für verschiedene Arten von Anwendungen geeignet. Zum Beispiel für den Notfall (Amok oder Bedrohungsalarm), Hausalarm, Deeskalations- oder Hilferuf. Jeder Anwendung könnten unterschiedlichen Graden zugewiesen werden. Die Art, Umfang und Grad der Anwendung wird durch die technische Konfiguration der NGRS bestimmt. Die notwendige Festlegung erfolgt durch den technischen Direktor im Rahmen seiner Risikobeurteilung und Planung.
Für die Planung, der Installation, dem Betrieb und Erweiterungen von NGRS sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. Auch die Rechtslage ist für NGRS Systeme zu Beachten. Für sonstige behördliche oder versicherungsrechtliche Auflagen, wie zum Beispiel dem Brandschutz oder Flucht- und Rettungswege, sind die entsprechenden Normen anzuwenden.
Daher ist es häufig ratsam sich in der Planungsphase mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzten. Feuerwehr und Polizei sind bei der Erarbeitung eines Gesamt-Sicherungskonzeptes oftmals behilflich.
Der Sicherheitsgrad ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Zum einen vom Ergebnis der Gesamt- Risikobeurteilung. Weiter von dem abgestimmten Einsatz von Sicherungsmaßnahmen, zum Beispiel bauliche und mechanische Sicherungen. Auch elektronische Maßnahmen (elektronisch, optisch oder akustisch), tragen zur Einteilung des Sicherheitsgrades bei. Letztendlich ist ein zielgerichtetes Zusammenwirken aller technischen Einrichtungen mit klaren organisatorischen und administrativen Maßnahmen das Ziel.
NGRS ist dabei in drei Sicherheitsgrade eingeteilt:
Grad 1 | Anforderungen bei Anwendungen mit geringem Risiko. Die technischen Anforderungen an die Anwendung sind durch arbeitstägliche Systemprüfungen der Funktionen erfüllt. |
Grad 2 | Anforderungen an Anwendungen bei mittleren Risiken. Die technischen Anforderungen an die Anwendung werden durch eine mehrfach tägliche Systemprüfung der Funktion erfüllt. |
Grad 3 | Anforderungen an die Anwendung bei hohen Risiken. Die technischen Anforderungen an die Anwendung sind durch eine permanente automatisierte Systemprüfung der Funktion erfüllt. Zusätzlich müssen alle mit dem System in Verbindung stehenden Komponenten überwacht werden. |
Einsatzbeispiele werden in der folgenden Tabelle dargestellt.
Einstufung der Grade:
Bedrohungsstufe | Wahrscheinlichkeit
|
Beispiele | ||
selten | mittel | hoch | ||
Bedrohung C:
Notfälle in der Verantwortung behördlicher Interventionsdiente, wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste |
Grad
2 |
Grad
3 |
Grad
3 |
Amoktat
Waffengebrauch Geiselnahme |
Bedrohung B:
Notfälle in der Verantwortung der obersten Leitung und behördlicher Interventionsdienste in Zusammenarbeit mit privaten Interventionsdiensten |
Grad
1 |
Grad
2 |
Grad
3 |
Amokdrohung
Körperliche Gewalt Waffenbesitz Hilferuf |
Bedrohung A:
Notfälle in der Verantwortung der obersten Leitung. Zum Beispiel Schulleitung und Amtsleitung |
Grad
1 |
Grad
1 |
Grad
2 |
Tätlichkeit
Beleidigung Mobbing Deeskalationsruf |
Ein NGRS besteht vorwiegend aus einer oder mehreren geeigneten Systemen. Je nach den zu erwartenden Gefahren sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Mechanische Sicherungssysteme, Sprachkommunikation, Lagebildübertragung oder die Sicherung von Türen und Fenster sind dabei geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Gefahren und zum Schutz von Personen und Einrichtungen.
Elektronische Einrichtungen werden in vielen Objekten als Signalgeber für verschiedene Alarmarten installiert. Zum Beispiel für Evakuierungs- und Räumungsalarme oder Brandalarme. Die Signalisierung kann dabei durch Lautsprecher als Sprachalarm oder akustischen Alarm gemeldet werden.
Hierbei ist unbedingt eine Unterscheidung der Signale umzusetzen. Bei Alarmen geraten Personen in Stresssituationen. Daher müssen die Signale für die jeweiligen Gefahren den Personen bekannt sein.
Anlagen mit Bildübertragungen helfen bei Tätlichkeiten mit Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen. Die Anlagen dienen zur Identifizierung der Täter durch geliefertes Bildmaterial. Diese Anlagen bestehen aus abgestimmten technischen Komponenten zur Bilderzeugung, Bildübertragung, Bildsteuerung, etc.
Mechanischer Schutz ist zur Bedrohung durch Menschen als wichtige Sicherungsmaßnahme vorzusehen. Zum Beispiel zum Verschluss von Türen dienen verstärkte Knaufzylinder. Auch die beidseitige Verschlussmöglichkeit einer Tür dient schon als Variante gegen das ungewünschte Eindringen in einen Raum oder Gebäude.
Für die Evakuierung eines Gebäudes müssen Türen und Gebäudeteile zu Kennzeichnen. Es ist eine verlässliche Führung von Interventionskräften zu ermöglichen. Fluchtwege sind ebenfalls zu kennzeichnen und eine eindeutige Bezeichnung der Fluchtwege ist zur Orientierung und Lenkung von Personen einzurichten.
Für die Auswahl von Systemkomponenten kann man grundsätzlich sagen: Je höher der gewählte Grad, umso geringer ist das zu beschreibende technische Restrisiko und damit auch das Gesamtrisiko. Je höher man also den Grad der technischen Merkmale wählt, desto geringer wird das organisatorische Restrisiko.
Die Auswahl einzelner Komponenten einer NGRS unterzieht sich verschiedener Gesichtspunkte. Hierbei spielen unterschiedliche Umgebungsanforderungen und auch Anforderungen an die einzelnen Komponenten eine Rolle. Es ist auszuwerten für welche Situation passt das entsprechende Bauteil in einem System. Auch zu betrachten ist hierbei die Einstufung in den entsprechenden Grad.
In der Norm sind hierfür entsprechende Tabellen vorgesehen. Anhand dieser Tabelle kann man die einzelnen Komponenten auswählen und in die entsprechenden Sicherheitsgrade einstufen.
Notfall- und Gefahrenmelder dienen der manuellen Auslösung einer Alarmmeldung. Man nutzt diese Melder im akuten Gefahrenfall, z.B. einen Brandereignis. Die Melder dienen zur Auslösung durch eine Person. Die Auswahl welche Personen die Berechtigung haben diesen Melder auszulösen, erfolgt durch den Risikomanagementprozess bei Betrachtung des gesamten Objektes. Gibt eine Behörde die Auflage vor, dass nicht jede Person berechtigt ist einen Alarm auszulösen, ist die Anlage entsprechend zu errichten. In diesem Fall darf die Auslösung nur durch autorisierte Personen erfolgen.
Ein NGRS Melder ist mit der Bezeichnung für den Notfall zu versehen. Ein für jedermann zu betätigender NGRS-Melder besteht grundsätzlich aus einer mechanischen Hürde als zerbrechlichem Element. Zum Beispiel einer Glasscheibe.
Ein NGRS-Melder kann auch Bestandteil einer anderen Einheit sein. Zum Beispiel integriert in einer Sprechstelle. Es ist dabei aber zu beachten, dass die Kennzeichnungen, Farbe und Beschriftung eingehalten werden. Sie sind unverwechselbar zu anderen Installationseinrichtungen auszuführen.
Alle optischen Alarmanazeigen müssen so lange anstehen, bis der Alarm von einer autorisierten Person zurückgestellt wird. Eine Rückstellung der Anzeige darf nur dann erfolgen, wenn die angezeigt Ursache nicht mehr ansteht.
Beispiel: Die Rückstellung eines Alarms an einer Brandmeldeanlage erfolgt nur durch die Feuerwehr. An der Brandmeldeanlage ist zu erkennen, welcher Rauchmelder in einem Bereich ausgelöst hat. Erst wenn die Ursache bekämpft ist und durch den Melder kein Alarm mehr gemeldet wird, darf die Brandmeldeanlage zurückgesetzt werden.
Alle angezeigten Informationen müssen von handelenden Personen eindeutig erfasst werden können. Akustische Anzeigen sollten für Benutzer, Betreiber und Fachfirma rückstellbar sein.
Internalarme dienen zur Warnung anwesender Personen innerhalb eines betroffenen Bereichs. Akustische Signale müssen dabei nach den einzelnen, unterschiedlichen Alarmfunktionen zuordenbar sein. Die Laufzeit von akustischen Signalgebern für den Internalarm muss begrenzt werden können. Für Alarmdurchsagen sollen die Texte klar, kurz und eindeutig formuliert sein. Ein Beispiel dafür wäre: »Feueralarm – Verlassen Sie umgehend das Gebäude über die Fluchtwege«.
Fernalarmierungseinrichtungen leiten Meldungen an hilfeleistenden Stellen weiter. Fernalarme sind grundsätzlich zu hilfeleistenden Stellen zu übermitteln. In Abstimmung mit der Polizei kann auch eine direkte Aufschaltung dorthin erfolgen.
Aufgrund der unterschiedlichen Kommunikationsformate für die Übertragung von Meldungen zwischen der NGRS und einer beauftragten hilfeleistenden Stelle, muss diese in der Lage sein, die eingehenden Notrufe und die damit verbundenen Informationen entgegen zu nehmen und eindeutig zuzuordnen.
Die Energieversorgung für die NGRS muss für die anfallende Belastung ausgelegt sein. Unter üblichen Bedingungen für die Alarmierung, Warnung und Sprachkommunikation ist die Versorgung dauerhaft und sicher auszuführen.
Die Versorgung wird über eine Hauptenergiequelle, in der Regel eine Netzversorgung, hergestellt. Zusätzlich müssen Batterien, Akkus oder weitere Ersatzstromversorgungen in das System eingebunden werden, damit die dauerhafte Versorgung sichergestellt ist. Eine Ersatzstromversorgung muss zwischen 12 und 72 Stunden Energie liefern können.
Mit der Inbetriebnahme der NGRS ist eine vollständige Dokumentation anzufertigen und dem Betreiber zu übergeben. Diese enthält Informationen zur Installation, zum Betrieb und zur Instandhaltung.
Zur Inbetriebnahme muss eine Einweisung des Betreibers stattfinden. Der Benutzer ist anhand von Betriebs- und Bedienungsanleitungen mit Hinweisen zur Vermeidung von Falschalarmen und zum Verhalten bei Alarmen und bei Falschauslösungen zu informieren. Die Fachfirma hat den Betreiber auf die nach Herstellerangaben erforderlichen und auf die nachfolgend aufgeführten Regelungen für Betrieb und Instandhaltung hinzuweisen.
Mit der Übergabe der Anlage erfolgt die Aushändigung einer Dokumentation und einer Anlagenbeschreibung. Der Betreiber einer Anlage bestätig mit seiner Unterschrift in der Anlagenbeschreibung den Erhalt der Dokumente und in die Funktionen der Anlage eingewiesen zu sein.
Alle Anlagenteile einer NGRS sind in regelmäßigen Abständen durch den Betreiber auf Beschädigungen zu überprüfen. Tragbare Auslösegeräte müssen auf mechanische Unversehrtheit und Batteriezustand geprüft werden. Zusätzlich hat der Betreiber jährlich eine Inspektion oder Wartung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.
Alle zerstörungsfrei prüfbaren Anlageteile des NGRS sind mindestens einmal jährlich entsprechend der Bedienungs- und Betriebsanleitung, unter Beachtung der Herstellerangaben einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Bei den Anlageteilen der alarmauslösenden Komponenten ist vor allem auf einen fehlerfreien Betrieb, ohne Fehlalarme zu achten.
Werden im laufe der Wartungen, Sicht- oder Funktionsprüfungen Mängel festgestellt, werden diese unverzüglich durch eine Fachfirma zu beseitigt. Batterien in den Geräten sind bei 80% der Nennkapazität oder nach vier Jahren zu wechseln.
Nach Herstellerangaben sind nach Bedarf Softwareupdates durchzuführen. Jede dabei durchgeführte Änderung ist in dem Ereignisspeicher der Anlage zu registrieren oder im Betriebsbuch einzutragen. Alle Änderungen sind dabei vor Inbetriebnahme zu prüfen.
In NGRS verwendete Anlagenbauteile müssen gegenüber den Umgebungseinflüssen geeignet sein. Sie dürfen weder in der Funktion noch in der Sicherheit beeinträchtigt werden. Bei der Installation ist auf die Herstellerangaben für die Anwendungsgrenzen zu achten.
Für Komponenten der NGRS sind deutschsprachige Datenblätter beizufügen. Ebenso Montage- und Bedienungsanleitung in deutscher oder englischer Sprache.
Bauelemente für Anlagenteile entsprechen der gewählten Umweltklasse. Die einzelnen Baugruppen dürfen nur für Fachfirmen zugänglich sein. Im montierten Zustand beträgt die Schutzart der Anlagenteile mindestens IP3X.
Funktionswichtige Bauteile sind mit den zugehörigen Anschlussteilen und Einstellelementen vor Fremdzugriff zu schützen. Schutz erhält man dabei zum Beispiel durch Abdeckung.
Anlageteile von NGRS müssen so ausgeführt sein, dass bei geforderten geschirmten Leitungen die Schirme betriebssicher aufgelegt werden können. Ist ein Anschluss von Anlageteilen an den Potentialausgleich erforderlich, ist eine Klemme für Leitungen mit 1,5 mm² bis 4 mm² Querschnitt vorzusehen.
Sollten während des Betriebes des NGRS Änderungswünsche auftreten, ist dieser Änderungsprozess innerhalb der Risikomanagementakte zu definieren. Alle in diesem Zusammenhang gewünschten Änderungen müssen dokumentiert, bewertet und mit den betroffenen Stellen abgestimmt und umgesetzt werden.
Dabei ist der Änderungsbedarf zu identifizieren und ein entsprechender Antrag auf die Änderung zu formulieren. Die beantragte Änderung ist zu bewerten und danach zu entscheiden ob die Änderung durchgeführt wird. Nach Genehmigung der Änderung sind alle erforderlichen Maßnahmen umgesetzt und die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert werden. Nach einer Änderung ist durch den Betreiber regelmäßig zu prüfen ob die gewünschten Änderungen den erhofften Effekt erzielen.
Durch dieses Regelwerk ist die Planung, Installation und der Betrieb von Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) beschrieben. Man erfährt Einzelheiten über die zu verwendenden Systembauteile und Komponenten.
Die Norm ist für den Errichter für den Aufbau und die Planung von großer Wichtigkeit um Anlagen aufbauen zu können, die das geforderte Maß an Sicherheit erfüllen. Auch der Betreiber profitiert durch die Umsetzung dieser Norm. Aufgaben die im Betrieb für den Betreiber einer NGRS anfallen sind hier ausgiebig erläutert.
VDE-Vornormen sind die Ergebnisse von Normungsarbeiten, die wegen bestimmter Vorbehalte zum Inhalt nicht als VDE Norm gekennzeichnet werden. Eine Vornorm ist nach spätestens 3 Jahren inhaltlich zu überprüfen, ob sie nicht in eine Norm überführt werden kann. Nach einer ersten Überprüfung findet ein jährliches Prüfintervall statt.
Quellenangabe: ( elektro.net )
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